Vorsicht vor Inkassoschreiben
Trotz der neuen gesetzlichen Regelung in Bezug auf die Tätigkeit von Inkassobüros, reißt der Ärger bei Konsumenten nicht ab. Immer wieder zählen die Verbraucherzentralen in den Bundesländern zahlreiche Beschwerden über Unternehmen, die aus dem Dunkeln heraus agieren und bei den Behörden nicht registriert sind. Deshalb macht es Sinn, wenn Sie hier nicht gleich in Panik verfallen, sobald ein derartiges Schreiben bei Ihnen einlangt. Sie können sich wehren.
Grundsätzlich gilt, dass Inkassodienste laut Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubnispflichtig. Das bedeutet, dass je nach Bundesland die Erlaubnis, fremde Forderungen geschäftsmäßig einzutreiben, von unterschiedlichen Behörden erteilt wird. Die Inkassodienste müssen dazu einige Kriterien erfüllen wie etwa strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sein oder aber über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen. Die Unternehmen, die laut Rechtsdienstleistungsregister tätig sein dürfen, sind in genau diesem aufgeführt und für jeden einsehbar. Wenn Sie also ein Schreiben eines Inkassobüros erhalten, prüfen Sie am besten, ob dieses überhaupt rechtlich zulässig agiert.
In der Folge können Sie auch prüfen, ob das Inkassounternehmen Mitglied in einem entsprechenden Branchenverband ist. Hier gibt es entweder den Bundesverband deutscher Inkassounternehmer, kurz BDUI genannt, mit knapp 560 Mitglieder, oder aber den Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement, kurz BFIF. Auch der Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände bzw. Rechtsdienstleister, auch als BDR bezeichnet, ist eine diesbezügliche Behörde, bei der ein Inkassounternehmen gelistet sein kann. Ist dies der Fall, können Sie zumindest sicher sein, dass es sich um ein offizielles Inkassobüro handelt. Das heißt aber noch lange nicht, dass deswegen seriös gearbeitet wird. Dies betrifft dann meist die Höhe der berechneten Gebühren, für die es einen klaren Rahmen in Bezug auf die Höhe gibt.
Wenn Sie ein Schreiben eines Inkassounternehmens erhalten, dass nicht gerechtfertigt ist, sollten Sie keinesfalls sofort zahlen, sondern eine Verbraucherschutzstelle aufsuchen.